3. Die am 17.12.2010 beschlagnahmten Gelder seien in der Höhe von CHF 390.00 an den Beschuldigten A___ herauszugeben. 4. Auf eine Ersatzforderung des Bundes von CHF 20.00 sei zu verzichten. 5. Die Kosten der Untersuchung, der ersten Instanz als auch des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden seien vollständig von der Staatskasse zu tragen. 6. A___ sei eine Prozessentschädigung in der Höhe der ihm entstandenen Rechtsvertretungskosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Seite 3 B. Sachverhalt