3. Unter Kosten– und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. in der Eingabe vom 25.2.2014 (act. B 20): 1. Der Beschuldigte A___ sei vom Anklagevorwurf der vorsätzlichen Verletzung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sowie auch der fahrlässigen Verletzung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 2 SBG frei zu sprechen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 15.10.2013 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu weisen.