4. A___ sei zur Leistung einer Ersatzforderung zugunsten des Bundes in der Höhe von CHF 20.00 zu verurteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb) im Berufungsverfahren: Auf die vom Rechtsvertreter von A___ eingereichte Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 15.10.2013 sei nicht einzutreten. Korrektur des Nichteintretensantrages gemäss act. B 11: „Richtigerweise hätte die Abweisung der Berufung verlangt werden müssen.“ Zur Anschlussberufung: