3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Abweisung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 413 Abs. 1 StPO auferlegt das Berufungsgericht die Kosten des Revisionsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Gesuchsteller (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 428 StPO).