2.5 Wie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Revisionsgesuch zu entnehmen ist, lag der Messfilm bei Erlass des Strafbefehls bereits vor und ist damit nicht neu im Sinne des Gesetzes. Der Gesuchsteller übersieht zudem, dass eine Tatsache oder ein Beweismittel für das Gericht neu sein muss; ob er selbst es kannte oder nicht, spielt demgegenüber keine Rolle. Nach der Lehre wird die Aktenkenntnis des Gerichts sodann vermutet. Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nicht in Kenntnis des Messfilms erlassen hat, sind nicht ersichtlich. Eine falsche Würdigung des Messfilms resp.