Nicht neu sind Tatsachen, die das Gericht wohl in seine Überlegungen einbezogen, deren Tragweite es jedoch falsch gewürdigt hat. Tatsachen, die sich in den Akten befanden, dennoch aber vom Gericht übersehen wurden, betrachtet das Bundesgericht im Regelfall als neu (MARIANNE HEER, a.a.O., N. 38 zu Art. 410 StPO mit weiteren Hinweisen ). Es besteht aber die Vermutung der Aktenkenntnis des Gerichts. Entsprechend ist davon auszugehen, dass alle in den Akten vorhandenen und dem Gericht vorgetragenen Tatsachen dem Gericht zum Zeitpunkt des Urteils bekannt waren.