Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen Rechtsmittel zu ergreifen, in erster Linie die Berufung. Deshalb ist das Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl rechtsmissbräuchlich, wenn die Umstände mit Einsprache hätten geltend gemacht werden können. Nicht relevant sind erst nach dem fraglichen Entscheid eingetretene Tatsachen. Es handelt sich bei Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO um einen relativen Revisionsgrund: Gefordert ist wie bei Art.