Seite 8 Beweismittel oder Tatsachen, gestützt auf welche eine Revision möglich sei. Aber selbst wenn auf den Antrag eingetreten würde, hätten die Vorbringen des Gesuchstellers bei einer Neubeurteilung keinen Bestand, da die Messung einwandfrei durchgeführt worden sei. Der Revisionsantrag sei daher kostenpflichtig abzuweisen und die Staatsanwaltschaft mit CHF 200.00 zu entschädigen.