2.1 A___ macht zusammengefasst geltend (act. 1 und 9), dass der Messfilm erst nach seiner Einvernahme vor der Kantonspolizei Thurgau zu den Akten genommen worden sei, dannzumal seien ihm lediglich 4 Fotos vorgelegt worden. Die Videoaufnahmen der Polizei seien nicht legal entstanden und würden erhebliche Bedienungsfehler durch den Beamten am Messgerät sowie durch diverse Behörden aufweisen (vgl. dazu im Detail act. 1). Da das Messvideo für ihn erst am 29. Januar 2018 einsehbar gewesen sei, liege ein neues Beweismittel vor und der Revisionsantrag müsse zugelassen werden. Aus den genannten Gründen sei keine korrekte Messung zustande gekommen.