Es erfolgt keine Revision von Amtes wegen. Der Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO sowie die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO gelten nicht. Es ist also Aufgabe des Revisionsklägers, die von ihm geltend gemachten und zu spezifizierenden Revisionsgründe nach Art. 410 StPO vorzubringen, genügend zu begründen und zu belegen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 411 StPO). 1.4 Vorprüfung und Eintreten