Damit ein zur Revision legitimierter Gesuchsteller einen Entscheid anfechten kann, muss er durch diesen beschwert sein (THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 46 zu Art. 410 StPO) . Als durch den Strafbefehl Verurteilter ist der Gesuchsteller ohne Zweifel beschwert und berechtigt, ein Revisionsbegehren zu stellen.