Die Revision eines Entscheides ist nach der StPO nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig. So ist die Revision subsidiär, d.h. nur zulässig, wenn allfällige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe nicht mehr ergriffen werden können (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 410 StPO). Im Übrigen ist die Revision nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 410 StPO ). Das Erfordernis der Subsidiarität ist in casu erfüllt, da der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist (act. 4) und dem Gesuchsteller kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.