Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt das Berufungsgericht auch Revisionsgesuche. Berufungsinstanz in der Strafrechtspflege ist das Obergericht (Art. 26 Justizgesetz, JG, bGS 145.31). Dieses ist vorliegend nicht nur sachlich, sondern auch örtlich zuständig, da sich das Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden richtet.