a) Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Postaufgabe) gelangte A___ an das Obergericht und stellte die eingangs erwähnten Begehren (act. 1). b) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 20. Februar 2018 (act. 4). c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. Februar 2018 wurde A___ die Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und den Parteien mitgeteilt, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde (act. 8).