144 Abs. 1 DBG). Dementsprechend sind die Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen. Es kann eine Verrechnung mit dem von ihr bei der Gerichtskasse einbezahlten Kostenvorschuss erfolgen. b. Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 144 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 59, Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 8 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde der C. wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.