f. Basierend auf den vorstehend dargelegten Überlegungen ist auf die Beschwerde im Verfahren O2V 24 6 nicht einzutreten, da ein konkretes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde nicht ausgewiesen ist. 5. Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfolgen kantonal geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), regelt im Bereich der direkten Bundessteuer Art. 144 DBG die Verlegung der Kosten und Entschädigungen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem kantonalen Recht (Art. 144 Abs. 5 DBG).