Seite 7 solange das Guthaben durch die Gesellschaft nicht erfolgsmindernd abgeschrieben wird (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 162 zu Art. 58 DBG; vgl. zum Ganzen ausführlich und mit diversen Hinweisen insbesondere auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich DB.2023.157 / ST.2023.217 vom 30. April 2024 sowie Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Bern 100 18 420 / 200 18 341 vom 28. März 2019).