Dass das steuerbare Kapital auf einen tieferen Wert festgesetzt wurde, als die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung deklariert hatte, änderte nichts am Betrag der so oder so zu erhebenden Mindeststeuer. Dass die Vorinstanz die Folgen der von ihr angenommenen Darlehenssimulation (siehe dazu im Einzelnen auch das parallel beurteilte Verfahren O2V 24 4) in der hier betroffenen Steuerperiode 2021 auf Ebene der Gesellschaft nicht korrekt umgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich: Ein simuliertes Darlehen schmälert das Eigenkapital und zeitigt keine Gewinnsteuerfolgen,