Da der errechnete Betrag unter der damals vorgesehenen Mindeststeuer lag, wurde stattdessen die Mindeststeuer von Fr. 900.-- erhoben (vgl. dazu die definitive Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2021 bei KStV.AR.act. 3). Diese Konsequenz hätte sich auch dann ergeben, wenn anstelle eines Kapitals von Fr. […] das von der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung 2021 selber deklarierte Kapital von rund Fr. […] berücksichtigt worden wäre: