Die Vorinstanz ermittelte im Rahmen der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin basierend auf dem gesetzlich vorgesehenen Steuersatz für die Kapitalsteuer von 0.065 Promille (Art. 90 Abs. 1 StG, dieser Steuersatz gilt heute unverändert) einen theoretischen Steuerbetrag von Fr. […]. Da der errechnete Betrag unter der damals vorgesehenen Mindeststeuer lag, wurde stattdessen die Mindeststeuer von Fr. 900.-- erhoben (vgl. dazu die definitive Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2021 bei KStV.AR.act. 3).