einer Mindestkapitalsteuer von Fr. 900.-- vorgesehen (vgl. Art. 90 Abs. 2 aStG; in der aktuellen, heute gültigen Version des Steuergesetzes ist diese Bestimmung so nicht mehr enthalten). Die Vorinstanz ermittelte im Rahmen der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin basierend auf dem gesetzlich vorgesehenen Steuersatz für die Kapitalsteuer von 0.065 Promille (Art. 90 Abs. 1 StG, dieser Steuersatz gilt heute unverändert) einen theoretischen Steuerbetrag von Fr. […].