b. Die von der Vorinstanz im Rahmen der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Veranlagung vorgenommene Korrektur beim steuerbaren Kapital – dort berücksichtigte die Vorinstanz einen Minderwert von Fr. 254'770.--, so dass die Kapitalsteuer nicht auf Basis des von der Beschwerdeführerin deklarierten höheren Werts von Fr. […], sondern auf Basis eines deutlich tieferen Werts von Fr. […] festgelegt wurde – blieb im Resultat ebenfalls ohne Auswirkung auf den erhobenen Steuerbetrag: