Die durch die Aufrechnung zunächst eingetretene Erhöhung des steuerbaren Gewinns wurde durch die anschliessende Berücksichtigung eines Minderwerts vollumfänglich kompensiert. Der von der Vorinstanz im Rahmen der Steuerveranlagung ermittelte steuerbare Gewinn der Beschwerdeführerin (abgerundet Fr. […], vgl. dazu die Unterlagen bei KStV.AR.act. 3) entspricht notabene betragsmässig dem von der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung selber deklarierten Gewinn (vgl. dazu die Steuererklärung bei KStV.AR.act. 2).