das Veranlagungsprotokoll findet sich ausserdem in den vorinstanzlichen Akten bei KStV.AR.act. 4]). Im Resultat hat sich die Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung von Fr. 254'770.-- also gar nicht auf die Höhe des steuerbaren Gewinns ausgewirkt: Die durch die Aufrechnung zunächst eingetretene Erhöhung des steuerbaren Gewinns wurde durch die anschliessende Berücksichtigung eines Minderwerts vollumfänglich kompensiert.