a. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns der Beschwerdeführerin nicht nur eine Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung vorgenommen, sondern gleichzeitig bei den Abzügen unter der Bezeichnung "Bildung Minderwert simuliertes Darlehen" eine Reduktion des steuerbaren Gewinns in der Höhe desselben Betrags berücksichtigt (vgl. das beim Sachverhalt unter lit. A auszugsweise dargestellte Veranlagungsprotokoll, Ziff. 211 und Ziff. 381 [das Veranlagungsprotokoll findet sich ausserdem in den vorinstanzlichen Akten bei KStV.AR.act.