b) Andererseits ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Veranlagung der Kapitalsteuer eine Korrektur des steuerbaren Kapitals durch zusätzliche Berücksichtigung eines Minderwerts in der Höhe von Fr. 254'770.-- vorgenommen hat, entsprechend dem Gesamtbetrag der beiden von der Vorinstanz als simuliert qualifizierten Darlehen der Beschwerdeführerin an A. und B. Seite 5 Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: