a) Einerseits ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz, wie sich aus dem Veranlagungsprotokoll ergibt, sowohl bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2021 eine verdeckte Gewinnausschüttung der Beschwerdeführerin an die Alleinaktionärin B. (teils via deren Ehemann A.) im Betrag von Fr. 254'770.-- mitberücksichtigt hat;