132 DBG, m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren geht es in diesem Zusammenhang um die (steuerlichen) Auswirkungen des angefochtenen Einspracheentscheids auf die Beschwerdeführerin als juristische Person (und nicht um allfällige Folgen für ihre Aktionärin). Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen folgende zwei Punkte: