Aufgrund des Sachzusammenhangs wurde die vorliegende Beschwerde im Verfahren O2V 24 6 aber zeitnah zur Beschwerde im Verfahren O2V 24 4 beraten und über beide Beschwerden an derselben Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom 21. Januar 2025 entschieden. Die von der Vorinstanz im Verfahren O2V 24 4 eingereichten Vorakten wurden im vorliegenden Verfahren zusätzlich zu den hier von der Vorinstanz eingereichten Vorakten beigezogen.