vorgenommen, auch wenn die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung der Beschwerdeführerin engem Zusammenhang zur Frage nach einem geldwerten Vorteil aus der Beteiligung von B. an der Beschwerdeführerin steht (von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht; aus Sicht der Anteilsinhaberin wird dagegen der Begriff der geldwerten Vorteile aus Beteiligungen verwendet, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2022 vom 15. November 2022 E. 6.1 m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit