Die am 8. Februar 2024 beim Obergericht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2024 und erfolgte fristgerecht. Auch die die übrigen formellen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift sind erfüllt. Insoweit der Beschwerdeführerin auch tatsächlich ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde zukommt (vgl. dazu ausführlich E. 4 nachfolgend), wäre auf die Beschwerde somit einzutreten.