1. Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31] e contrario); das gilt auch für allfällige Nichteintretensentscheide, sofern nicht zum Vornherein offensichtlich ist, dass die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 lit. b JG e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden