Mit Vernehmlassung vom 11. April 2024 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung, worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. Mai 2024 (act. 9) an ihrer Beschwerde festhielt. Die Beigeladene verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen