C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die am 8. Februar 2024 persönlich dem Obergericht überbrachte Beschwerde mit dem eingangs erwähnten sinngemässen Antrag bezüglich der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin (act. 1). Die Beschwerdeschrift enthielt in erster Linie Anträge mit Bezug auf die persönliche Veranlagung von A. und B. für die Steuerperiode 2021; jene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens O2V 24 4.