Mit Schreiben vom 27. September 2023 an B. und ihren Ehemann, A., erläuterte die Steuerkommissärin die Gründe für die im Rahmen der Veranlagung vorgenommenen Korrekturen und bot einen Besprechungstermin an (KStV.AR.act. 5). Am 26. Oktober 2023 fand eine Besprechung bei der Vorinstanz statt (vgl. act. 9). Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (KStV.AR.act. 6) wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.