Seite 2 B. Am 1. September 2023 erhob die mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragene Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin, B., Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2021 und beantragte, "die Veranlagung in den Positionen 211, 381, 805 und 971 durch Streichung derselben zu korrigieren." A. sei gar nicht Aktionär der Beschwerdeführerin, deshalb handle es sich auch nicht um ein Aktionärsdarlehen. Die Qualifikation als simuliertes Darlehen sei vollumfänglich bestritten (KStV.AR.act. 4).