Als Begründung für diese Abweichungen von der Steuerdeklaration wurde auf dem Veranlagungsprotokoll Folgendes angeführt: "Das Aktionärsdarlehen wird steuerlich als simuliertes Darlehen mit entsprechender Aufrechnung als geldwerte Leistung (BGE 25.11.1983; ASA 53 S. 54) qualifiziert. Dabei wurden sowohl die Verhältnisse beim Beteiligten (Bonität, fehlender Rückzahlungswille, fehlender schriftlicher Darlehensvertrag etc.), als auch bei der Gesellschaft (Verbot der Einlagerückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR, Klumpenrisiko etc.) beurteilt. Der Minderwert wird im Eigenkapital berücksichtigt" (vgl. dazu im Einzelnen die Unterlagen bei KStV.AR.act.