Dem Veranlagungsprotokoll war zu entnehmen, dass im Rahmen der Veranlagung eine verdeckte Gewinnausschüttung im Betrag von Fr. 254'770 mit der Bemerkung "simuliertes Darlehen (A.)" mitberücksichtigt worden war (einerseits in Form einer Aufrechnung zum Reingewinn; andererseits gleichzeitig in Form eines Abzugs vom Reingewinn, bezeichnet als "Bildung Minderwert simuliertes Darlehen"). Ausserdem war das Eigenkapital der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Minderwerts von Fr. 254'770 nach unten korrigiert worden. Als Begründung für diese Abweichungen von der Steuerdeklaration wurde auf dem Veranlagungsprotokoll Folgendes angeführt: