A. Die C. mit Sitz in D. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte bei der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) im Oktober 2022 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2021 samt diversen Beilagen ein (KStV.AR.act. 2). Am 8. August 2023 nahm die Vorinstanz die Veranlagung vor und setzte die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. […] und die direkte Bundessteuer auf Fr. […] fest.