Seite 17 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von B. und A. wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.-- wird daran angerechnet. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.