Seite 16 im Vergleich zur praxisgemäss üblichen Gebühr in vom Aufwand her ähnlichen Fällen angemessen erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG). Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde unterlegen sind, haben sie die Gebühr von Fr. 1'500.-- zu tragen. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.-- wird angerechnet.