Gemeindesteuern, vgl. Art. 23 Abs. 1bis StG bzw. 70% bei der direkten Bundessteuer, vgl. Art. 20 Abs. 1bis DBG). Simulierte Aktionärsdarlehen stellen keine abzugsfähigen Schulden dar. Insoweit erfolgte auch die Aufrechnung des Darlehens beim steuerbaren Vermögen der Beschwerdeführer zu Recht. Aufgrund der übrigen Schulden, die zum Abzug zugelassen wurden, wurde im Resultat allerdings ohnehin keine Vermögenssteuer erhoben, so dass sich weitere Ausführungen dazu ebenfalls erübrigen. 3. Kosten und Entschädigung