Nachdem die Vorinstanz auf die Aufrechnung der von den Beschwerdeführern als Abzug geltend gemachten Schuldzinsen infolge Geringfügigkeit verzichtet hat, erübrigt es sich, darauf an dieser Stelle weiter einzugehen. Der im Rahmen der hier betroffenen Steuerveranlagung 2021 eintretende Progressionsnachteil lässt sich nicht vermeiden, wobei hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführer bei der von der Vorinstanz angenommenen Qualifikation der Fr. 254'770.-- als verdeckte Gewinnausschüttung vom Umstand profitieren, dass diese als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen in reduziertem Umfang besteuert wird (60% bei den Staats- und