2.9 Die dargelegten Erwägungen führen zu einer Beschwerdeabweisung. Nachdem die Vorinstanz auf die Aufrechnung der von den Beschwerdeführern als Abzug geltend gemachten Schuldzinsen infolge Geringfügigkeit verzichtet hat, erübrigt es sich, darauf an dieser Stelle weiter einzugehen.