Die erst per Steuerperiode 2021 von den Beschwerdeführern so deklarierte, massive Erhöhung der Schuld gegenüber der C. ergab im Rahmen der von der Vorinstanz zu Recht vorgenommenen vertieften Abklärung und anschliessenden Gesamtwürdigung ein wesentliches Indiz für die entsprechende Qualifikation. Der Vorinstanz ist es nicht verwehrt, mit der Annahme einer Simulation zuzuwarten, bis die verschiedenen miteinzubeziehenden Indizien sich zu einem klaren Bild verdichten (vgl. in diesem Sinn auch Urteil 2 DB 2023.157 und 2 ST.2023.217 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2024 E. 1f m.w.H.).