2 in fine; die C. ihrerseits wurde für die Steuerperiode 2019 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt). Während die Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2020 mangels fristgemässer Einreichung der Steuererklärung nach Ermessen veranlagt wurden, nahm die Vorinstanz die hier zur Diskussion stehende Steuerveranlagung 2021 basierend auf der von den Beschwerdeführern eingereichten Steuererklärung 2021 vor, wo die Beschwerdeführer nun offene Schulden gegenüber der C. im weitaus höheren Betrag von total Fr. 254'770 deklariert hatten.