b. Aus steuerrechtlicher Sicht massgeblich sind die nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts zu führenden Bücher: Steuerrechtlich wird der wirtschaftliche Sachverhalt so beurteilt, wie er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt werden muss und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz allenfalls pflichtwidrig dargestellt worden ist. Das Massgeblichkeitsprinzip hindert die Steuerbehörden also nicht, einen Vorgang abweichend von der Jahresrechnung als erfolgswirksam einzustufen und der steuerpflichtigen Person einen Gewinn aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_322/ 2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.2.1).