In der Praxis verdichten sich die Indizien häufig erst dann zu einem eindeutigen Beweis, wenn der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel seiner Gesellschaft zu entziehen. Für Aussenstehende wird eine solche Absicht allerdings oft erst dann erkennbar, wenn die Darlehensgeberin einen Kredit als wertlos abschreibt. Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige von aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte zwischen Nahestehenden einzuschätzen (BGE 138 II 57 E. 5.2 m.w.H.).