2.7 Geldwerte Vorteile werden beim steuerpflichtigen Anteilsinhaber aufgerechnet, weshalb die Beweislast hinsichtlich dieser steuerbegründenden respektive -erhöhenden Tatsache bei der Veranlagungsbehörde liegt. Die Veranlagungsbehörde muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt sein, dass die Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung zugunsten des Anteilsinhabers (direkt oder indirekt, indem eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wurde) erbracht hat. Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2023 vom 23. März 2024 E. 3.2.2 m.w.