Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags ändert allerdings auch hier nichts an den aus Sicht des Steuerrechts grundsätzlich losgelöst von allfälligen zivilrechtlichen Konsequenzen relevanten tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten: Ob allenfalls zivilrechtliche Formvorschriften verletzt worden sind oder nicht, bleibt unter den gegebenen Umständen ohne Relevanz, zumal weder Bestand noch Umfang der offenen Schuld gegenüber der C. zwischen den Beteiligten bestritten sind.